[Deutsch]

Gesellschaft der spanischer Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland/Sociedad de Científicos Españoles en la República Federal de Alemania SWBRD/CERFA

 

Teil I Bezeichnung, Dauer, Sitz, Ziele

Einziges Kapitel

Artikel 1 – Name/Eintragung in das Vereinsregister Die Gesellschaft führt den Namen “Sociedad de Cientificos Españoles en la República Federal de Alemania CERFA/SWBRD”. Es handelt sich um eine gemeinnützige Gesellschaft mit wissenschaftlichen Zielen und wird durch die folgenden Statute und dem in diesen nicht festgelegten, durch die geltenden Gesetze in desjenigen Moments, geregelt. Im folgenden Dokument wird die beschriebene Gesellschaft als “CERFA” bezeichnet.

Die Gesellschaft soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

Artikel 2 – Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 3 – Sitz des Vereins Die CERFA hat ihren Sitz in Berlin, da diese den Ort der Leitung und Administration darstellt. Ein Wechsel des Sitzes muss von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden.

Artikel 4 – Zweck und Ziele des Vereins Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und der spanischen Wissenschaftler, welche ihre Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, indem sie: 1. Als professionelles Netzwerk für die spanischen Wissenschaftler dient. 2. Debatten und Diskussionsforen mit den zuständigen Wissenschaftlichen Autoritäten, sowohl spanischen als auch deutschen, initiiert und unterstützt. 3. Mögliche wissenschaftliche Zusammenarbeit unterstützt und die Kommunikation zwischen den diversen Stiftungen, Universitäten, Forschungszentren, privaten Gesellschaften und ähnlichen Institutionen mit Sitz in Spanien, Deutschland oder der Europäischen Union verbessert. 4. Die spanische Gesellschaft von der Wichtigkeit von Forschung und Entwicklung sowie der “Ökonomie des Wissens” für den Wohlstand des Landes überzeugt. 5. Den Kontakt zwischen den Mitgliedern der CERFA mit den diversen Kommunikationsmedien, sowohl in Spanien als auch in Deutschland, vereinfacht. 6. Als Informations- und Konsultationsstelle über wissenschaftliche Aspekte für verschiedene Organisationen in Spanien und Deutschland dient. 7. Diverse anderen Aktivitäten die mit der Wissenschaft und Innovation zusammenhängen und für Sinnvoll erachtet werden, ausübt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. 4.1. Die genannten Tätigkeiten können durch die Gesellschaft direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise durch die Beteiligung in Gesellschaften mit ähnlichen oder identischen Zielen ausgeführt werden.

 

Teil II Mitglieder

Einziges Kapitel

Artikel 5 – Die Gesellschaft, ohne zahlenmäßige Begrenzung, besteht aus Voll- und Ehrenmitgliedern.

Artikel 6 – Vollmitglieder sind diejenigen Mitglieder, welche den Anforderungen der CERFA entsprechen und ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich bezahlen.

Artikel 7 – Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Auf- nahmeantrag beim Vorstand des Vereins über den Sekretar desjenigen gestellt haben. In diesem Antrag muss die Wohnungsadresse, der Lebenslauf, gegenwärtiger Arbeitsplatz und -institution in der die wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, sowohl die Staatsangehörigkeit des Antragsstellers aufgeführt sein.

Artikel 8 – Alle Antragsteller auf Vollmitgliedschaft sollen alle und jeden der Artikel der vorliegenden Satzung akzeptieren. Dies wird im an den Sektretär der Gesellschaft gestellten Antrag . Alle an den Sekretär gesendeten Anträge auf Mitgliedschaft können vom Vorstand innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, vom Zeitpunkt des Eingangs an, mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Bei Überschreitung des Dreimonatszeitraums, falls der Vorstand sich nicht zum Antrag geäussert hat, wird dieser automatisch abgelehnt.

Artikel 9 – Um Vollmitglied der Gesellschaft zu werden, muss der/die AntragstellerIn seine wissenschaftliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausführen oder wohnhaft sein. Diese wissenschaftliche Tätigkeit kann in jeglicher Institution, Gesellschaft oder Firma mit Sitz in Deutschland sein.

Artikel 10 – Unabdingbare Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist der Umstand, die spanische Staatsbürgerschaft zu besitzen oder besessen zu haben.

Artikel 11 – Alle Vollmitglieder der Gesllschaft müssen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in einer vom Vorstand festgelegten Höhe bezahlen. Dieser Beitrag wird jährlich beglichen und gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Gesellschaft. Kein Mitglied wird zugelassen, bis der erste Jahresmitgliedsbeitrag beglichen ist. In dem Falle einer Aufnahme nach dem 1. Oktober wird das betreffende Mitglied im laufenden Jahr vom Mitgliedsbeitrag befreit und bezahlt im nächsten Jahr den regulären Beitrag.

Artikel 12 – Die Ehrenmitglieder können sowohl Spanier als auch Ausländer sein. Diese werden der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat vorgeschlagen und durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Ehrenmitglieder der Gesellschaft haben alle Privilegien der ordentlichen Mitglieder, müssen aber keinen Jahresbeitrag zahlen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit.

Artikel 13 – Jedes Mitglied wird bei seiner Aufnahme einer der Delegationen der Gesellschaft zugeordnet. Mitglieder jeder Delegation haben das Recht, den entsprechenden Delegationsvorstand zu wählen, um Sie im Vorstand der Gesellschaft zu repräsentieren (siehe Titel III, Kapitel IV, in Bezug auf die Delegationen der Gesellschaft).

Artikel 14 – Personen, die auf Anfrage durch CERFA an den Aktivitäten der Gesellschaft teilnehmen, können zu Mitwirkenden ernannt werden. Personen, die an Aktivitäten von CERFA teilnehmen möchten, obwohl sie die Anforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, können ebenfalls zu Mitwirkenden ernannt werden.

Artikel 15 – Die Mitwirkenden der Gesellschaft können einige Privilegien der Vollmitglieder (bestimmt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit) genießen, werden aber nicht als Mitglieder des Vereins betrachtet. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge, sind nicht teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung der Gesellschaft und haben in der Hauptversammlung der CERFA kein Stimmrecht.

Artikel 16 – Jede gemeinnützige Gesellschaft oder Firma mit einem Interesse an der Unterstützung oder Beteiligung an der Gesellschaft muss bei CERFA eine „Unternehmenspartnerschaft“ anfordern. Diese „Unternehmenspartnerschaft“, ihre Eigenschaften und Vorteile, werden vom Vorstand beschlossen und mit einfacher Mehrheit in der Generalversammlung genehmigt.

Artikel 17 – Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Gesellschaft sind:

  1. Die gegenwärtige Satzung zu befolgen. 2. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu akzeptieren. 3. Die Jahresgebühr innerhalb des gültigen Zeitraums zu bezahlen. 4. Zur Erreichung der Ziele der Gesellschaft beizutragen, unter Berücksichtigung der Koordinierungs-, Planungs-, und Multiplikatorenrolle der Gesellschaft. 5. Sich an den wissenschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zu beteiligen 6. An der Generalversammlung teilzunehmen.

Artikel 18 – Alle Mitglieder (ausgenommen die Mitwirkenden) haben das Recht: 1. An den von CERFA geförderten wissenschaftlichen und kulturellen Aktivitäten und organisierten gesellschaftlichen Veranstaltungen für alle Mitglieder unter den dafür festgelegten Bedingungen teilzunehmen. 2. Eine Kopie dieser Regeln zu besitzen und die angenommenen Beschlüsse des Leitungsgremiums zu kennen. 3. Vereinbarungen und Handlungen, die der Satzung widersprechen, innerhalb von 40 Tagen nach Kenntnisnahme dieser Vereinbarungen oder Handlungen anzufechten.  4. Jederzeit über die Identität der anderen Mitglieder der Gesellschaft, der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft und die Entwicklung ihrer Aktivität informiert zu sein. 5. Das Stimm- und Sprachrecht in der Generalversammlung auszuüben, sowie dieses auf andere Mitglieder zu übertragen. 6. Die Kündigung der Mitgliedschaft zu beantragen. 7. Satzungsgemäß den Vorstand der Gesellschaft zu wählen und sich zur Wahl zu stellen.

Artikel 19 – Wenn ein ordentliches Mitglied seine Mitgliedschaft kündigen möchte, muss es den Sekretär/die Sekretärin durch das entsprechende Formular informieren. Bei der Kündigung muss das Beitragskonto des Mitglieds aktuell sein. Die Mitgliedschaft wird automatisch erneuert, wenn man vor dem 1. Dezember nicht die Kündigung beantragt hat. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand sind, werden nach Benachrichtigung durch den Vorstand bis zur Zahlung der Rückstände von ihrer Mitgliedschaft suspendiert.

Artikel 20 – Falls ein Mitglied der CERFA für unlauteres Verhalten aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen wird, gegen ein Mitglied durch einen Berufsverband oder einer andere Regulierungsbehörde ermittelt wird, oder der Vorstand die Meinung vertritt, dass ein Mitglied durch seine Handlungen den Ruf der Gesellschaft gefährdet, hat der Vorstand das Recht (mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen) das Mitglied mit sofortiger Wirkung einstweilig oder für immer von der Mitgliedschaft auszuschließen.

Artikel 21 – Wenn ein Mitglied eine illegale oder betrügerische Handlung begeht (oder in ungesetzlicher oder betrügerischer Absicht handelt), oder geltendes Recht verletzt, hat der Vorstand das Recht, die Mitgliedschaft (mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen) mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Artikel 22 – Wenn ein Mitglied der Gesellschaft eine Person oder eine Gruppe von Personen diffamiert, belästigt, bedroht, missbraucht, beleidigt, ihre Privatsphäre verletzt, oder zu Gewalt oder Hass gegen eine Person oder Gruppe von Personen aufruft, oder durch sein Verhalten ein Strafverfahren provozieren kann, hat der Vorstand das Recht, die Mitgliedschaft (mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen) mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Artikel 23 – Die Generalversammlung hat das Recht, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Sitzung (vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung Beschlussfähigkeit besteht), die Mitgliedschaft eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung zu beenden.

 

Teil III Geschäftsführende Organe

Kapitel I Generelle Regelungen

Artikel 24 – Die geschäftsführednen Organe der Gesellschaft sind die Vollversammlung und der Vorstand. Die vom Vorstand eingerichteten Delegationen dienen dem Erreichen der Ziele der Gesellschaft.

 

Kapitel II Die Vollversammlung

Artikel 25 – Die Vollversammlung der Gesellschaft ist das bestimmende und entscheidende Organ derselben. Die Versammlung kann in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. 25.1. Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal pro Jahr an einem vom Vorstand bestimmten Ort statt und sollte wenn möglich mit den wissenschaftlichen Treffen zusammenfallen. Der Vorstand muss die Versammlung mindestens 30 Tage und höchstens 90 Tage vor dem Termin per E-Mail einberufen. Die Vollversammlung hat die in Artikel 26 beschriebenen Kompetenzen. 25.2. Die Vollversammlung kann zudem in außerordentlichen Sitzungen zusammentreten, wenn diese gemäß der oben genannten Regeln durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Voll- oder Ehrenmitglieder schriftlich eine solche Sitzung verlangt. Dabei müssen die Gründe für den Versammlungswunsch angegeben werden. In der außerordentlichen Vollversammlung können lediglich die in der Tagesordnung festgelegten Punkte bearbeitet werden. 25.3. An der ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung können alle Mitglieder der Gesellschaft (bis auf die Mitwirkenden) persönlich teilnehmen. 25.4. Damit die ordentliche oder außerordentliche Versammlung bei der ersten Einberufung beschlussfähig ist, müssen mindestens vierzig Prozent der Voll- oder Ehrenmitglieder persönlich anwesend oder vertreten (durch schriftliche Stimmrechtsübertragung) sein. Bei der zweiten Einberufung können Beschlüsse gefasst weden, egal wie viele Voll- bzw. Ehrenmitglieder anwesend sind und wie hoch die Mehrheit, mit der die Beschlüsse gefasst werden, ist. Nur Voll- und Ehrenmitglieder verfügen über ein Stimmrecht. 25.5. Die Voll- und Ehrenmitglieder können zu bestimmten Themen elektronisch oder per Post abstimmen, wenn der Vorstand dies festlegt. 25.6. Wenn in der Satzung nicht anderweitig geregelt, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder bzw. derjenigen, die ihr Stimmrecht übertragen haben, getroffen. 25.7. Wenn die Umstände von CERFA es verlangen, kann der Vorstand die Mitglieder in Ausnahmefällen zu einer virtuellen Vollversammlung einberufen, indem neue elektronische Möglichkeiten genutzt werden. Die virtuelle Vollversammlung wird per e-Mail mindestens 10 Tage und höchstens 50 Tage vor dem Termin einberufen. Die Tagesordnung der virtuellen Vollversammlung beschränkt sich auf die Abstimmung über einen vorher in den Diskussionsforen der Gesellschaft besprochenen Punkt. 25.8. An der virtuellen Vollversammlung können Voll- und Ehrenmitglieder teilnehmen; die Mitglieder bekommen einen persönlichen, durch elektronisches Passwort gesicherten, Zugang zur Abstimmung zugeteilt. 25.9. Damit Beschlüsse, die in einer virtuellen Vollversammlung gefasst werden, wirksam sind, muss mindestens die Hälfte aller Voll- und Ehrenmitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder getroffen.

Artikel 26 – Die Vollversammlung hat folgende Kompetenzen: 26.1. Die Wahl und Bestätigung des Vorstandes. 26.2. Die Prüfung und, wo richtig, Annahme des Jahresberichts, den der Vorstand vorstellen muss. 26.3. Die Kontrolle und Entlastung der Verwaltungstätigkeit des Vorstands und der Delegationen der Gesellschaft. 26.4. Die Entscheidung über jegliche Angelegenheiten, die der Vollversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden und deren Bestimmung nicht durch diese Satzung einem anderen Organ oder Mitglied zukommt. 26.5. Die Vollversammlung kann den Vorstand bei einer Vollversammlung durch absolute Mehrheit vollständig entlassen. Eine solche Vollversammlung muss durch 20 % der Mitglieder der Gesellschaft vorgeschlagen und 75 % der Voll- oder Ehrenmitglieder müssen an der Vollversammlung teilnehmen. Der Vorschlag der Entlassung des Vorstands muss dem Vorstand in schriftlicher und von allen vorschlagenden Mitgliedern unterzeichneter Form durch einen Delegationsvorstand vorgelegt werden.

Artikel 27 – Mitglieder können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beschluss satzungswidrige Beschlüsse und Handlungen der Gesellschaft anfechten und deren Annullierung bzw. vorläufige Aussetzung beantragen.

 

Kapitel III Der Vorstand

Artikel 28 -. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und den Delegationsvorständen der Gesellschaft. Alle Vorstandsmitglieder sind wahlberechtigt.  28.1. Unter den Mitgliedern des Vorstands werden ein Vorsitzender, ein Vizevorsitzender, ein Sekretär, ein Schatzmeister, und ein Kommunikationsbeauftragter bestimmt. 28.2. Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre unter den Voll- und Ehrenmitgliedern der Gesellschaft durch einfache Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder gewählt.

Artikel 29 – Der Vorstand muss mindestens drei Mal pro Jahr zusammentreten, wobei eine Sitzung mit der Vollversammlung zusammenfällt. Die Beschlüssfähigkeit des Vorstands besteht bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern, wobei eines davon der Vorsitzende bzw. Vizevorsitzende sein muss.

Artikel 30 – Der Vorstand tritt bei Wissenschaftlichen Treffen und allen vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied für notwendig befundenen Gelegenheiten zusammen. Der Vorstand kann vom Vorsitzenden vorgeschlagene Beschlüsse per e-Mail fassen. 30.1. Sitzungen des Vorstands müssen vom Vorsitzenden mindestens 15 Tage vor dem Termin einberufen werden.

Artikel 31 – Frei werdende Vorstandsposten werden bis zur nächsten Vorstandswahl durch vom Vorsitzenden designierte Voll- oder Ehrenmitglieder übernommen, der diese mit dem Vorstand abstimmen muss.

Artikel 32 – Vorstandsbeschlüsse bei Sitzungen werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

Artikel 33 – Der zur Durchführung der Aktivitäten der Gesellschaft bestimmte Vorstand hat diejenigen Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder anderen Organen zukommen. Der Vorstand 33.1. Setzt Kommittees, Gruppen oder Sonderdelegierte zur Durchführung bestimmter Aktivitäten oder Ausführung von Vorstandsbeschlüssen ein, organisiert diese und löst sie auf. 33.2. Hält die Satzung und von den geschäftsführenden Organen getroffene Beschlüsse ein und sorgt für deren Einhaltung.  33.3. Bereitet den Jahresbreicht, Kassenbericht, und das Jahresbudget vor und beschließt diese. 33.4. Verwaltet die Mittel und den Besitz der CERFA.  33.5. Bestimmt das angemessene Vorgehen zur bestmöglichen geordneten Verwaltung der Belange der CERFA. 33.6. Schlägt Satzungsänderungen vor und beschließt das Vorgehen zur Bestimmung der Vorstandsposten. 33.7. Schlägt die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor. 33.8. Der Vorstand, in Umsetzung der Ziele der Gesellschaft, bestimmt über die Veröffentlichung wissenschaftlichen Materials wie Artikel, Monographien und Zeitschriften. 33.9. Sorgt für die Vertraulichkeit der persönlichen Daten der Mitglieder der Gesellschaft. Der Vorstand kann diese Daten verwenden, um statistische Analysen zur Werbung für die Gesellschaft zu nutzen, sofern dabei die geltenden Datenschutzregeln eingehalten werden.

Artikel 34 – Dem Vorsitzenden steht: 34.1. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. 34.2. Der Vorsitz über die Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung. 34.3. Die Übertragung seiner Kompetenzen auf Dritte mit Zustimmung des Vorstands.

Artikel 35 – Die Vertretung der Gesellschaft steht dem Vorsitzender, dem Vizevorsitzenden und dem Schatzmeister einzeln zu.

Artikel 36 – Der Sekretär hat die Aufgabe, folgende Funktion in Hauptversammlung, Vorstandssitzungen sowie anderen Sitzungen des Vereins auszuüben. 36.1. Über jede Sitzung Protokoll zu führen und ein von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll anzufertigen. Die Vereinsdokumentation aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten. 36.2. Pflege der Korrespondenz, des Mitgliederregisters sowie anderen allgemeinen Vereinsaufgaben. 36.3. Verwaltung neuer Mitgliedschaften sowie die Kommunikation mit neuen Mitgliedern. 36.4. Verwaltung und Aktualisierung der Mitgliederliste.

Artikel 37 – Aufgabe des Schatzmeisters: 37.1. Verwaltung der Kasse. 37.2. Buchführung. 37.3. Kassenbericht auf Anforderung des Vorstands. Der Vorstand ist befugt, Kassenberichte anzufordern und unverzüglich den Mitgliedern zu informieren. 37.4. Berichterstattung an den Vorstand in regelmäßigen Sitzungen oder wenn der Vorstand dies verlangt.

Artikel 38 – Neben dem Vorsitzenden, Vizevorsitzenden, Sekretär, Schatzmeister und Delegationsvorständen können an den Vorstandssitzungen die Delegierten der Spanischen Botschaft in Deutschland sowie Delegierte des CERU und CERU-Spanien teilnehmen. Diese Delegierten haben in keinem Fall Stimmenrecht, können aber aktiv an der Vorstandssitzung teilnehmen.

 

Teil IV Delegationen

Einziges Kapitel

Artikel 39 – Delegationen mit 20 Mitgliedern oder mehr haben das Recht einen Vorsitzenden zu wählen, der die Delegation im Vorstand vertritt. 39.1. Die Delegationen haften für die lokale Führung des Verbands und die Durchsetzung der vom Vorstand getroffenen Entscheidungen. 39.2. Der Vorsitzende muss mit Zweidrittelmehrheit der Delegationsmitglieder gewählt werden. Die Delegation kann eine Vertretung des Vorsitzenden bestimmen, die in Abwesenheit des Vorsitzenden auch die Delegation in den Vorstandssitzungen repräsentieren kann. 39.3. Der Vorsitzende ist für die richtige Kommunikation der vom Vorstand getroffenen Entscheidungen innerhalb seiner Delegation verantwortlich. 39.4. Der Delegationsvorsitzende vertritt die Interessen seiner Delegation gegenüber dem Vorstands. 39.5. Die Amtszeit der Delegationsvorsitzenden und seiner Vertreter beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 39.6. Die Wahl der Vorsitzenden ist nur bei einer Teilnahme von mindesten 25% der Delegationsmitglieder gültig. Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen bei der Wahl anwesend sein. 39.7. Der Vorstand und Stellvertretende Vorstand der Delegation können mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Delegation ihres Amtes enthoben werden. Die Sitzung, in der eine solche Entscheidung getroffen wird, ist bei Anwesenheit von 75% der Delegationsmitglieder beschlussfähig und der Vorsizenden der Gesellschaft muss darüber informiert sein.

Artikel 40 – Landesverbände (Delegationen) werden wie folgt organisiert: 1. Baden-Württemberg Delegation: Bundesland Baden Württemberg 2. Bayern Delegation: Bundesland Bayern 3. Hessen-Rheinland Pfalz-Saarland: Bundesländer Hessen, Rheinland Pfalz und Saarland 4. Nordrhein-Westfalen: Bundesland Nordrhein-Westfalen 5. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen  6. Berlin und Brandenburg: Bundesländer Berlin und Brandenburg 7. Bremen und Niedersachsen: Bundesländer Bremen und Niedersachsen 8. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein: Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Artikel 41 – Die Delegationen sind nicht selbständig. Delegationen dürfen lokale Aktivitäten unter Zustimmung des Vorstands organisieren.

 

Teil IV Vermögen

Einziges Kapitel

Artikel 42 – Der Verband hat kein eigenes Vermögen.

Artikel 43 – Die Kosten des Verbands werden durch Mitgliedsbeiträge Überschüsse aus wissenschaftlichen Tagungen sowie Spenden oder Zuschüsse gedeckt.

Artikel 44 – Das Vermögen muss durch Schatzmeister und Vorstandsvorsitzenden bei einer Bank aufbewahrt werden.

Artikel 45 – Das Vermögen wird ausschließlich für die Zwecke des Verbands eingesetzt und unterliegt der Verantwortung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters.

Artikel 46 – Sonderkosten müssen vom Vorstand beschlossen werden.

Artikel 47 – Das Verbandsvermögen darf in keinem Fall unter den Mitgliedern verteilt werden.

Artikel 48 – Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ausnahmsweise wird das erste Geschäftsjahr am Tag der Verbandsgründung beginnen und am 31. Dezember desselben Jahres enden.

Artikel 49 – Innerhalb von höchstens drei Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres muss der Vorstand den Jahresabschluss bereitstellen, einschließlich Jahresbilanz, Finanz- und Jahresbericht.

 

Teil V Weitere Bestimmungen

Einziges Kapitel

Artikel 50 – Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands. 50.1. Zur Änderung der Satzung genügt die Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei der Hauptversammlung. Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder von mehr als 10% der Mitglieder vorgeschlagen werden. Die Vorschläge müssen mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung per Email an alle Mitglieder mitgeteilt werden. Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 50.2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung, die für die Verbandsauflösung außerordentlich einberufen wird. 50.3. In Fall einer Auflösung, entscheidet die Hauptversammlung über das weitere Vorgehen, das für die Verbandsauflösung notwendig ist. 50.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der gemeinnützigen wissenschaftlichen Arbeit der in Deutschland lebenden spanischen Wissenschaftler.

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